Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
Stand: 10.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/291#abs-1 (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/291#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesamt für Soziale Sicherung geregelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 291 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 29.01.1998 – B 12 KR 35/95 RZitiert von 17
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 07.10.2024 – S 8 AL 131/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 291 geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 291 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 291 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 291 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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